Terms & Conditions

§1 Allgemeines

Die folgenden Bestimmungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Talent (Nachfolgend auch Model oder Influencer), TWENTYFIVE Management und den jeweiligen Kunden, es sei denn, es wurden im Einzelfall ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen. Ziel ist es, die genannten Parteien vor branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen zu schützen.

§ 2 Vermittlung und Vergütung

1.⁠ ⁠Die Agentur handelt im Namen und Auftrag des Talents gegenüber dem Kunden. Als Kunde gilt derjenige, der bei der Agentur bucht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

2.⁠ ⁠Der Kunde schuldet der Agentur eine Vermittlungsprovision, die in der Regel 20% des vereinbarten Talenthonorars oder des Ausfallhonorars zzgl. MwSt. beträgt, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Der Kunde darf Forderungen gegen das Talent nicht mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3.⁠ ⁠Die Vermittlungsprovision wird auch für Folgebuchungen fällig, solange das Talent durch die Agentur vertreten wird. Der Kunde verpflichtet sich, Direktbuchungen ohne Einschaltung der Agentur zu unterlassen.

§ 3 Buchungen

1.⁠ ⁠Optionen: Optionen sind terminverbindliche Reservierungen, die verfallen, wenn nicht spätestens drei Werktage vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb eines Werktages nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag zählen nicht als Werktage. Optionen werden nach Buchungseingang notiert und bei Verfall rücken nachfolgende Optionen in der Rangfolge auf.

2.⁠ ⁠Festbuchungen: Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Die Agentur wird diese auf Wunsch des Kunden schriftlich bestätigen und die wesentlichen Buchungsdetails angeben.

3.⁠ ⁠Wetterbuchungen: Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Fotomodells möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Wenn die Wetterbedingungen nicht zutreffend oder die Wetterlage unklar ist, kann der Kunde die Buchung bis spätestens eine Stunde vor Arbeitsbeginn absagen. Das Ausfallhonorar beträgt in diesem Fall 50% des vereinbarten Talenthonorars.

§ 4 Annullierung

1.⁠ ⁠Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund jederzeit annulliert werden. Wichtige Gründe sind insbesondere höhere Gewalt und Umstände, die die Durchführung des Auftrages unzumutbar machen. Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich nach Kenntnis der Gründe mitzuteilen.

2.⁠ ⁠Annullierungen aus anderen Gründen müssen so viele Werktage vor Arbeitsbeginn erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht wurden, mindestens jedoch drei Werktage.

3.⁠ ⁠Erfolgt die Annullierung vor 12 Uhr mittags, wird dieser Tag bei der Berechnung mitgezählt. Samstag und Sonntag gelten nicht als Werktage.

4.⁠ ⁠Tages- und Stundenbuchungen sind 24 Stunden vor Arbeitsbeginn zu annullieren.

5.⁠ ⁠Bei Annullierung durch das Talent bemüht sich die Agentur, einen adäquaten Ersatz zu finden.

6.⁠ ⁠Bei nicht rechtzeitiger Annullierung oder Annullierung ohne wichtigen Grund ist das vereinbarte Honor gemäß §2 des Talentes zu zahlen. Entstandene Reisekosten sind auch bei rechtzeitiger Stornierung vollständig zu erstatten.

§ 5 Arbeitszeiten des Talents

1.⁠ ⁠Die Arbeitszeit bei einer Tagesbuchung beträgt 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Sofern nicht anders vereinbart, arbeitet das Talent zwischen 9:00 und 18:00 Uhr inkl. einer Stunde Mittagspause bei einer Tagesbuchung.

2.⁠ ⁠Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Talents am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up und Frisur zählen zur Arbeitszeit.

3.⁠ ⁠Überstunden werden mit 15% des vereinbarten Tageshonorars pro angefangener Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird in der Regel kulanterweise nicht berechnet.

4.⁠ ⁠Gemeinsame An- und Abreisen zwischen Hotel/Flughafen und Arbeitsort gelten als Arbeitszeit. An- und Abreisen von bis zu einer Stunde pro Tag werden in der Regel kulanterweise nicht berechnet.

§ 6 Reise- und Übernachtungskosten

1.⁠ ⁠Der Kunde trägt die An- und Abreisekosten des Talents zum und vom Arbeitsort, wenn die Reise ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit (siehe § 5 Abs.

1) erfolgt. Die Reisetagevergütung beträgt bei Aufträgen bis zu 2 Tagen 1/2 Tageshonorar und entfällt bei längeren Aufträgen, es sei denn, die An- bzw. Abreise dauert einen ganzen Tag.

2.⁠ ⁠Übernachtungs- und Verpflegungskosten entfallen für Talente, die am Arbeitsort wohnen oder keine Anreise benötigen. Taxikosten werden bei Halbtags- und Stundenbuchungen vollständig erstattet; bei längeren Buchungen erfolgt die Erstattung ab Stadtgrenze. Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des Talents die entstehenden Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach steuerlichen Richtlinien oder gegen Vorlage der Belege. Kosten für das Talent werden entsprechend der Arbeitstage aufgeteilt, falls das Talent für mehrere Kunden tätig ist.

§ 7 Honorarzahlung

1.⁠ ⁠Der Anspruch auf Honorar entsteht mit der Ausführung des Auftrags und ist bei Rechnungserhalt ohne Abzüge in Euro fällig.

2.⁠ ⁠Reisekosten werden nach Wahl der Agentur in Landeswährung oder Euro zum Ankaufskurs bezahlt.

§ 8 Zahlungskonditionen

1.⁠ ⁠Das Talenthonorar, einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Reisespesen, ist nach Rechnungserhalt netto zu bezahlen. Reisespesen werden in Landeswährung oder in Euro zum Ankaufskurs gezahlt, die übrigen Zahlungen erfolgen in Euro.

§ 9 Reklamationen, Haftung

1.⁠ ⁠Bei Reklamationen ist die Agentur umgehend zu informieren und die Reklamationsgründe sind darzulegen. Polaroidfotos zum Nachweis sind zu erstellen. Das Talent ist ausdrücklich von der Arbeitspflicht zu entbinden. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Talent nicht verantwortlich. Nachgewiesene Reklamationen entbinden von jeglicher Zahlungspflicht, einschließlich Reisekosten. Bei trotzdem gemachten Aufnahmen verzichtet der Kunde auf Reklamationen.

2.⁠ ⁠Bei einer verschuldeten Verspätung des Talents muss dieses entweder entsprechend länger arbeiten oder verliert einen anteiligen Anspruch auf das Tageshonorar, basierend auf dem Überstundenhonorar.

3.⁠ ⁠Bei risikoreichen Aufnahmen muss der Kunde eine entsprechende Versicherung abschließen. Ist das Risiko der Agentur nicht mitgeteilt worden, kann das Talent die Leistung verweigern und erhält 70% des vereinbarten Gesamthonorars.

4.⁠ ⁠Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Talents und der Agentur ist auf das Doppelte des Gesamthonorars begrenzt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Sonstiges

1.⁠ ⁠Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten ist der Sitz von der Agentur.

2.⁠ ⁠Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen von Buchungen nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und direkte Absprachen mit Talenten zu vermeiden.

3.⁠ ⁠Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ungültig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.

4.⁠ ⁠Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Hamburg.